Zahnärzte stehen zum Impfen bereit – unter den entsprechenden Voraussetzungen
Symbolfoto: AdobeStockKZBV zur Verabschiedung des Covid-Impfpräventionsstärkungsgesetzes
Bitte beachten Sie die Hinweise im Mitgliederbereich unter der Rubrik AKTUELLES!
Berlin, 10. Dezember 2021 – Anlässlich des heute im Bundestag verabschiedeten Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie betonte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) noch einmal die Bereitschaft der Zahnärzte, bei Corona-Schutzimpfungen zu helfen.
„Angesichts der derzeit viel zu hohen Infektionszahlen steht die Zahnärzteschaft bereit, bei der dringend notwendigen Beschleunigung der Impfung der Bevölkerung die ärztlichen Kolleginnen und Kollegen in Impfzentren, externen mobilen Einheiten und Arztpraxen zu unterstützen. Um darüber hinaus perspektivisch auch in Zahnarztpraxen impfen zu können, müssen zunächst die entsprechenden organisatorischen, technischen und juristischen Aspekte geklärt werden. Die KZBV arbeitet derzeit mit großer Anstrengung daran, diese nötigen Voraussetzungen zu schaffen“, sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
Ausführliche Stellungnahme zum Gesetz
Die KZBV hatte bereits vor einigen Tagen eine gemeinsame Stellungnahme mit der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zu dem Gesetzesentwurf vorgelegt. Darin unterstützt die Zahnärzteschaft im Grundsatz die mit dem Gesetz verfolgten Ziele, die Impfungen gegen das Coronavirus voranzutreiben und vulnerable Personengruppen vor Infektionen besonders zu schützen. Allerdings müsse laut KZBV und BZÄK klargestellt werden, dass Impfen haftungsrechtlich als zahnärztliche Tätigkeit zu bewerten ist und dem Haftpflichtversicherungsschutz unterfällt.
Weiterhin müssten entsprechende gesetzliche Regelungen zu den organisatorischen und technischen Voraussetzungen für Impfungen durch Zahnärzte geschaffen werden. Dies betrifft etwa die Einbindung in die RKI-Impfsurveillance, die Möglichkeit zur Ausstellung von Impfzertifikaten, die Schaffung geeigneter Infrastrukturen für Beschaffung, Lagerung und Handhabung der Impfstoffe, Regelungen zur Vergütung und Abrechnung der mit dem Impfen verbundenen Leistungen oder die Schaffung von effizienten Abrechnungswegen. Dazu könnten Zahnärzte den Regelungen der Coronavirus-Impfverordnung unterstellt werden. Dies hätte zur Folge, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte, die impfen wollen, dies auch unter den gleichen Voraussetzungen wie Ärztinnen und Ärzte tun könnten.
Kai Fortelka, Tel.: 030 280 179 27, E-Mail: presse@kzbv.de