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Amalgamverbot

Änderung der Gebührenposition Nr. 13 BEMA

Ab dem 1. Januar 2025 darf Amalgam für die zahnärztliche Behandlung in der EU in der Regel nicht mehr verwendet werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine Anpassung der Gebührenposition Nr. 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA).

Nähere Informationen dazu sind im Mitgliederbereich der KZVH-Website abrufbar.

 

 

 

 

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Mit ihrem ehrenamtlichen Engagement in unterschiedlichen landes- und weltweiten Initiativen und Projekten sind viele hessische Zahnärztinnen und Zahnärzte für ihre Mitmenschen im Einsatz …

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