Lexikon A–Z
Vertragszahnarzt
Vertragszahnarzt ist jeder für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassene Zahnarzt (§ 95 Sozialgesetzbuch V). Die Versicherten können unter den zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten frei wählen (§ 76 SGB V).
Um die Zulassung als Vertragszahnarzt kann sich jeder Zahnarzt bewerben, der – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit seine Eintragung in das Zahnarztregister nachweist. Die Zahnarztregister werden von den Kassenzahnärztlichen Vereinigungen für jeden Zulassungsbezirk geführt.
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