Patienten

Zahnbehandlung bei Asylbewerbern und Geflüchteten

Bild Zahnarzt mit dunkelhäutigem Patient - iStock

Auch eine Frage der Ethik

Zahnärztinnen und Zahnärzte sind den Prinzipien von Menschlichkeit und Ethik verpflichtet: Die medizinische Behandlung erkrankter und leidender Menschen ist ein humanitäres Gebot. Professionelle Hilfe zu leisten, ist jedoch nicht immer einfach: Schließlich geht es bei der Behandlung von Asylsuchenden und Geflüchteten nicht nur um Verständnis, sondern auch um Verständigung. Die Situation geflüchteter Menschen stellt alle Beteiligten vor besondere Herausforderungen, vor allem die Asylsuchenden und die Geflüchteten selbst. 


Änderung im Asylbewerberleistungsgesetz

Nach einer Änderung im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 2 AsylbLG) zum 27. Februar 2024 erhalten Asylbewerber nun nach 36 Monaten Aufenthalt in Deutschland Zugang zu Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Zuvor lag dieser Zeitraum bei 18 Monaten.

Innerhalb der ersten 36 Monate haben Asylbewerber nur Anspruch auf eingeschränkte medizinische Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Ein Anspruch auf zahnärztliche Behandlungen besteht lediglich bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (§ 4 AsylbLG). Im Einzelfall können auch Leistungen in Anspruch genommen werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit erforderlich sind (§ 6 AsylbLG).

Bitte beachten:

  • Welcher Anspruchsnachweis – eGK, Ersatzbescheinigung, Sozialamtsbehandlungsschein, Berechtigungsschein – wird vorgelegt? Prüfen Sie diesen auf ggf. aufgeführte Einschränkungen.

  • Für Asylbewerber, die nach altem Recht bereits nach 18 Monaten Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung wurden, bleibt dieser Status bestehen.

  • Geflüchtete Menschen aus der Ukraine erhalten keine Leistungen nach dem AsylbLG, sondern haben die Möglichkeit, Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Sozialhilfe zu erhalten. Damit haben sie – wie gesetzlich Versicherte – uneingeschränkten Zugang zu vertragszahnärztlichen Leistungen.

 


 

Behandlung von Geflüchteten aus der Ukraine

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Zum 1. Juni 2022 ist das Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz in Kraft getreten. Danach erhalten aus der Ukraine geflüchtete Menschen, die aktuell in Deutschland Schutz suchen, eine Arbeitserlaubnis und dürfen Sozialhilfe (Grundsicherung) bei den zuständigen Jobcentern beantragen. Diese Regelung, die ausschließlich für ukrainische Geflüchtete gilt, beinhaltet den sofortigen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung und die freie Wahl einer Krankenkasse.

Die Ausnahmeregelung für Ukraine-Geflüchtete ersetzt die bis dahin geltende Praxis einer Wartezeit von 18 Monaten vor einer möglichen Anerkennung. Durch die Möglichkeit der freien Kassenwahl wird den geflüchteten Menschen eine elektronische Versichertenkarte (eGK) der gewählten Krankenkasse zur Verfügung gestellt. Dadurch erhalten sie einen umfänglichen Zugang zur vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung analog zu allen GKV-Versicherten. Dazu muss die Patientin bzw. der Patient jedoch die eGK oder eine andere Bescheinigung der Krankenkassen als Nachweis über den Versichertenstatus vorlegen. 

 


Geflüchteter oder Asylbewerber?
Nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG, § 3) gilt ein Mensch, der sein Herkunftsland verlassen hat, dann als Flüchtling, "wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen ... Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will". Als Asylsuchender oder Asylbewerber gilt ein geflüchteter Mensch, wenn er einen Antrag auf Asyl gestellt hat, über den noch nicht entschieden worden ist. 


Asylbewerber bzw. Geflüchtete können sowohl eine medizinische als auch eine zahnmedizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen. Geregelt ist dies im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Kostenträger sind in Hessen bei Asylbewerbern die Sozialämter, die zurzeit den erforderlichen Zahnbehandlungsschein ausstellen. Er ist – wie die elektronische Gesundheitskarte des gesetzlich Versicherten – Voraussetzung für die Abrechnung der Vertragszahnärztin bzw. des Vertragszahnarztes. Kostenträger bei Geflüchteten ist das Land Hessen; für sie stellt die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung (HEAE) Gießen eine Kostenübernahmeerklärung aus.

Leistungsanspruch
Der Leistungsanspruch für Asylbewerber bzw. Geflüchtete bezieht sich grundsätzlich auf akute Erkrankungen und Schmerzzustände. Es handelt sich demnach um einen eingeschränkten Leistungsanspruch. Er umfasst:

  • die erforderliche (zahn-)ärztliche Behandlung

  • die Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln

  • alle sonstigen Leistungen, die zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheit oder Krankheitsfolgen nötig sind.

Eingeschränkt ist auch die Versorgung mit Zahnersatz: Anspruch darauf besteht nur, soweit es im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Bei allen anderen zahnmedizinischen Maßnahmen bedarf es einer zuvor eingeholten Genehmigung: bei Asylbewerbern durch die Sozialämter, bei Geflüchteten ist dafür die HEAE Gießen zuständig.

Die Entscheidung, ob eine akute Erkrankung oder ein Schmerzzustand vorliegt, so dass eine unaufschiebbare Behandlung erforderlich ist, hängt oft vom individuellen Einzelfall ab und liegt im Ermessen des Behandlers. Jede Zahnärztin bzw. jeder Zahnarzt muss aufgrund der individuellen Situation des Patienten bzw. der Patientin entscheiden, welche Untersuchungen und Behandlungen im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes notwendig und abgedeckt sind. Diese Entscheidung ist nicht immer leicht. Wichtig ist eine gute und exakte Dokumentation, um die Notwendigkeit der durchgeführten Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen belegen zu können. In jedem Fall sind Zahnärztinnen und -ärzte verpflichtet,  die Menschenwürde und insbesondere die Menschlichkeit zu achten.

Hilfreiches Material
Sprachbarrieren, kulturelle Unterschiede und Leistungsbeschränkungen erschweren die zahnmedizinische Versorgung von Asylbewerbern bzw. Geflüchteten. Es gibt Informationsunterlagen und Materialien, die das deutsche Gesundheitssystem vorstellen oder die Kommunikation mit fremdsprachigen Patienten erleichtern. Diese Materialien wollen dazu beitragen, die genannten Herausforderungen zu meistern. Hier einige konkrete Beispiele:
 

Kommunikation mit Patienten und Patientinnen

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat ein Heft mit Piktogrammen herausgegeben, das bei der Kommunikation ohne Worte behilflich ist:
► Link zum Piktogrammheft als PDF

 

Material für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Anamnesebögen in über 30 verschiedenen Sprachen sowie Patienteninformationen und weitere hilfreiche Unterlagen für Zahnärztinnen und Zahnärzte sind auf der Website der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) abrufbar:
► www.kzbv.de/zahnbehandlung-bei-asylbewerbern...

 

Links und weitere Publikationen

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat eine Linkliste erstellt, die ständig aktualisiert wird. Sie verweist auf Materialien rund um das Thema Zahngesundheit: Leicht verständliche Infoblätter und Broschüren mit vielen Bildern sollen zur Verbesserung der Zahngesundheit von Asylbewerbern/Geflüchteten beitragen. Einige davon sind in mehreren Sprachen abgefasst und zur Weitergabe an Eltern und Kinder gedacht.
www.kindergesundheit-info.de...arbeiten-mit-fluechtlingsfamilien/zahngesundheit/


Das Bundesministerium für Gesundheit hat einen „Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland“ herausgegeben. Er ist in deutscher Sprache und in vier weiteren Sprachen auch als Download verfügbar:
Ratgeber Gesundheit für Asylsuchende in Deutschland


Das Robert-Koch-Institut hat eine Infoseite zum Thema Flucht und Gesundheit erstellt. Darunter befinden sich auch häufig gestellte Fragen:
www.rki.de...


Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration hat als Orientierungshilfe für Asylbewerber und Geflüchtete einen "RefugeeGuide" veröffentlicht. Er ist in 8 Sprachen verfügbar, auch als Download:
RefugeeGuide