Amalgamverbot
Änderung der Gebührenposition Nr. 13 BEMA
Ab dem 1. Januar 2025 darf Amalgam für die zahnärztliche Behandlung in der EU in der Regel nicht mehr verwendet werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte eine Anpassung der Gebührenposition Nr. 13 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen (BEMA).
Nähere Informationen dazu sind im Mitgliederbereich der KZVH-Website abrufbar.