KZBV erneuert Forderung nach echtem Schutzschirm für Zahnarztpraxen
Stellungnahme zum GPVG
Anlässlich der Anhörung am 1. September 2020 zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) sagte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes des Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV): „Angesichts aktueller, aber auch künftiger Pandemie- oder Großschadensereignisse haben wir noch einmal mit Nachdruck einen echten Schutzschirm für die zahnärztliche Versorgung gefordert, der sich an dem Muster der bereits bestehenden ärztlichen Schutzschirmregelung orientiert.“ Eßer bekräftigte, dass die zahnärztliche Versorgung wie die ärztliche Versorgung wichtiger Bestandteil der Daseinsvorsorge sei. Der Erhalt intakter zahnmedizinischer Versorgungsstrukturen während und nach Pandemien oder anderen Großschadensereignissen sei notwendige Voraussetzung zur Sicherstellung einer wohnortnahen und flächendeckenden Versorgung.
Einer im GPVG vorgesehenen Regelung zufolge soll eine dauerhafte Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die in der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vorgesehene Rückzahlung der Liquiditätshilfe an die Krankenkassen sicher zu stellen.
„Auf lediglich diesen Sachverhalt begrenzt ist diese Regelung aus Sicht der Zahnärzteschaft aber nicht ausreichend“, sagte Eßer. „Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte haben insbesondere in den Monaten März bis Mai 2020 Fallzahl- und Punktmengenrückgänge von bis zu 40 Prozent und mehr hinnehmen müssen, und auch in den Monaten Mai und Juni liegen die Abrechnungsfälle in ausgewählten Leistungsbereichen noch bei bis zu minus 30 Prozent im Vergleich zu den Vorjahreszahlen. Im Hinblick auf das Fortdauern und Wiedererstarken der Corona-Pandemie, aber auch im Hinblick auf mögliche zukünftige Großschadensereignisse fordern wir daher für die Vertragszahnärzteschaft eine generelle Regelung nach dem Muster der ärztlichen Schutzschirmregelung. Dieser Ansatz trägt zugleich der erkennbaren Weiterentwicklung der Corona-Strategie mit einer Konzentration auf regionales Infektionsgeschehen und vergleichbaren Ereignissen Rechnung. Der bisherige pauschale Ansatz allein der Sicherung von Liquidität auf Ebene der Gesamtvertragspartner reicht dazu nicht.“
Die KZBV brachte eine an das zahnärztliche Vergütungssystem angepasste Regelung in die politische Diskussion ein, die damit über das konkrete bisherige Pandemiegeschehen des Jahres 2020 hinaus auf alle gegenwärtigen und künftigen Großschadensereignisse passt. Nach dem Muster des ärztlichen Schutzschirms sollen demnach Ausgleichszahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) an von Honorareinbrüchen betroffene Praxen ermöglicht werden, die von den Krankenkassen zeitnah erstatten werden müssen. Die Kostenträger sollen dadurch ihrer Mitwirkungspflicht bei der Sicherstellung der Versorgung nachkommen. Hilfszahlungen, die die KZVen im Jahr 2020 an Zahnärztinnen und Zahnärzte geleistet haben, gelten dabei als Ausgleichszahlungen in diesem Sinne. Zudem wird durch Erhalt der von den Kassen zu leistenden Abschlagszahlungen bei 90 Prozent die Liquidität der KZVen zum Verauslagen der Ausgleichszahlungen gesichert.
Die KZBV nutze die Anhörung, um auch weitere politische Forderungen und Positionierungen der Vertragszahnärzteschaft an den Gesetzgeber zu adressieren. Diese betreffen unter anderem die im GPVG vorgesehenen Regelungen bezüglich der Fortschreibung der Gesamtvergütungen, die epidemiebedingte Zuschlagsposition im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA), die Stärkung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung im Krisenfall sowie Selektivverträge.
Die Stellungnahme der KZBV zum GPVG kann auf der Website der KZBV unter www.kzbv.de abgerufen werden.
Infokasten1
Hintergrundinformationen zum GPVG
Die mit dem Entwurf des GPVG geplanten „Sonderregelungen für Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Epidemie“ sollen Inhalte der vor einigen Monaten erlassenen COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in das Sozialgesetzbuch überführen. Da die Verordnung spätestens zum 31. März 2021 außer Kraft tritt oder das Parlament bis dahin die „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ gemäß Infektionsschutzgesetz aufheben könnte, soll mit dem GPVG Rechtssicherheit für Kassenzahnärztliche Vereinigungen und Krankenkassen geschaffen werden.
Kai Fortelka
Pressesprecher, Leiter Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Behrenstraße 42, 10117 Berlin