Verordnung von Krankenfahrten
G-BA beschließt erhebliche Erleichterung für Krankenbeförderung zur (zahn)ärztlichen Behandlung
Frankfurt, 10. Januar 2020. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Ende des Jahres 2019 eine Änderung seiner Krankentransport-Richtlinie beschlossen: Künftig gilt für die Krankenbeförderung zur ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung von Pflegebedürftigen (Pflegegrad 3-5), Menschen mit Beeinträchtigung (Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG", "Bl" oder "H") und Patienten mit einer vergleichbaren Mobilitätsbeeinträchtigung, dass die erforderliche Genehmigung durch die Krankenkasse automatisch als erteilt gilt. Damit wird die Krankenbeförderung zur ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung für mobilitätseingeschränkte Versicherte erheblich erleichtert.
Die Zahnärzteschaft hat sich auf Bundesebene für diese Änderung eingesetzt. Eine entsprechende Forderung hatte der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) berücksichtigt. Die nun erfolgte Anpassung der Krankentransport-Richtlinie bezieht sich auf diese im Januar 2019 in Kraft getretenen Regelungen.
Nach erfolgter Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit tritt einen Tag nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger nun auch die entsprechende Richtlinie in Kraft.
Die Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) informiert in ihrer Pressemitteilung vom 20. Dezember 2019 über die Änderung.
Pressekontakt:
Kai Fortelka, Tel.: 030 280 179 27, E-Mail: presse@kzbv.de