Humanitäres Gebot
Anlässlich des Weltflüchtlingstages am 20. Juni teilt die KZV Hessen mit: Auch Asylbewerber können zum Zahnarzt gehen
18. Juni 2015. Wie die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen anlässlich des Weltflüchtlingstages am 20. Juni mitteilt, können Asylbewerber nicht nur eine medizinische, sondern auch eine zahnmedizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen. Geregelt ist dies im Asylbewerberleistungsgesetz, das die Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen vorsieht. Kostenträger sind die Sozialämter, die den erforderlichen Zahnbehandlungsschein ausstellen, der wie die elektronische Gesundheitskarte des gesetzlich Versicherten Voraussetzung für die Abrechnung des Zahnarztes ist. Der Zahnbehandlungsschein gilt, wenn nichts anderes vermerkt ist, für ein Quartal und auch nur für eine Zahnarztpraxis.
Das Behandlungsspektrum reicht von der Schmerzbeseitigung bis zur Versorgung mit Zahnersatz. Eine Behandlung in größerem Umfang kann jedoch nur gewährt werden, wenn sie aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Im Zweifelsfall entscheiden darüber die Zahnärzte bei den Gesundheitsämtern der Städte und Landkreise. Kiefergelenk-, Parodontal- und Zahnersatzbehandlungen einschließlich der Reparaturen müssen grundsätzlich vor Behandlungsbeginn genehmigt werden. Besondere Einschränkungen gelten für kieferorthopädische Maßnahmen.
Stephan Allroggen, Vorsitzender der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen, erklärt dazu: „Jeder Behandlungsfall ist ein Einzelfall und die Behandlung von Asylbewerbern ist mit viel Bürokratie und auch Unsicherheiten bei allen Beteiligten verbunden. Einerseits sind sehr viele Formalitäten zu beachten, andererseits ist ein Behandlungsbedarf oft zweifelsfrei vorhanden. Dem zahnmedizinisch Machbaren stehen die strikten Vorgaben des Asylbewerberleistungsgesetzes und auch die knappen Kassen der Länder und Kommunen entgegen. Das ist insbesondere bei der zahnärztlichen Versorgung von Kindern und Jugendlichen bedauerlich. Angesichts der weiterhin steigenden Zahl von Asylbewerbern wären klarere und vor allem einfachere Regelungen wünschenswert. In jedem Fall gilt hier aber auch, dass die Behandlung leidender Menschen durch den Zahnarzt ein humanitäres Gebot ist.“
Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen, Lyoner Str. 21, 60528 Frankfurt
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