Zulassungsausschuss: Sitzungen und Termine
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte in Hessen 2024/ 2025
Sitzungsdaten | Einreichungsfristen für MVZ | Einreichungsfristen für sonstige Anträge |
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04.12.2024 | 23.10.2024 | 06.11.2024 |
05.03.2025 | 22.01.2025 | 05.02.2025 |
04.06.2025 | 23.04.2025 | 07.05.2025 |
03.09.2025 | 23.07.2025 | 06.08.2025 |
03.12.2025 | 22.10.2025 | 05.11.2025 |
Hinweise
Anträge mit allen antragsbegleitenden Unterlagen (§ 18 Z-ZV) sind wegen der notwendigen Bearbeitungszeiten spätestens 4 Wochen, bei Medizinischen Versorgungszentren spätestens 6 Wochen vor dem Sitzungstermin bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses (Lyoner Str. 21, 60528 Frankfurt) im Original mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen.
Nach Fristablauf eingegangene Anträge werden generell in die Tagesordnung der darauffolgenden Sitzung aufgenommen. Gleiches gilt für nicht vollständig eingegangene Antragsunterlagen.
Hinweise zu den Anträgen und den anfallenden Gebühren
Für sämtliche Anträge beim Zulassungsausschuss für Zahnärzte für das Land Hessen sind ab sofort neue Formulare zu verwenden. Einen entsprechenden Link zum jeweiligen Download finden Sie im Untermenüpunkt "Alle Antragsunterlagen".
Wir machen darauf aufmerksam, dass künftig nach der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss sämtliche Antragsgebühren gem. § 46 Abs. 1b und 1c Zahnärzte-ZV sowie die Verwaltungsgebühren gem. § 46 Abs. 2a bis 2e Zahnärzte-ZV vom Honorarkonto der Praxis abgebucht werden.
Ausschließlich die Gebühr für die einmalige Eintragung ins Zahnarztregister ist zu überweisen an:
Postbank Frankfurt am Main
IBAN: DE79 5001 0060 0184 3036 09,
BIC: PBNKDEFF
Der monatliche Beitrag für die Mitgliedschaft in der KZV Hessen wird weiterhin nach erfolgter Genehmigung einer Zahnärztin/eines Zahnarztes durch den Zulassungsausschuss monatlich (ab einer Wochenstundenzahl von 10 Std.) vom mitgeteilten Konto der angestellten Zahnärztin/des angestellten Zahnarztes abgebucht (SEPA-Lastschriftmandat).
Hinweis zur Berufshaftpflichtversicherung:
Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte, Ermächtigte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), die eine Zulassung oder die Genehmigung einer angestellten Zahnärztin oder eines angestellten Zahnarztes beantragen, müssen bei Antragstellung einen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung vorlegen. Die erforderliche Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach § 95e SGB V können Sie bei Ihrem Versicherungsunternehmen anfordern. Alternativ können Sie folgende Musterbescheinigungen herunterladen, die Sie Ihrem Versicherungsunternehmen zur Bestätigung vorlegen können:
Versicherungsbescheinigung Berufshaftpflichtvers. - EP, BAG ohne Angestellte
Versicherungsbescheinigung Berufshaftpflichtvers. - EP, BAG, MVZ mit Angestellten
Versicherungsbescheinigung Berufshaftpflichtvers. - Ermächtigung
Wir weisen darauf hin, dass bei Vertragsende und Änderung des Versicherungsschutzes rechtzeitig vor Vertragsablauf ein neuer Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nach § 95e SGB V an die Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen unter versicherung@kzvh.de einzureichen ist.
Anderenfalls hat der Zulassungsausschuss bei nichtbestehender Berufshaftpflichtversicherung das Ruhen der Zulassung anzuordnen.
Ausdrücklich verwiesen wird auf die Vorschrift der Zulassungsverordnung, wonach i. d. R. zum Zeitpunkt der Verhandlung eines Zulassungsantrages die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt und nachgewiesen sein müssen (u. a. zweijährige Vorbereitungszeit gem. § 17 Z-ZV). Ferner weist der Zulassungsausschuss darauf hin, dass der einzureichende Lebenslauf lückenlos und mit eigenhändiger Unterschrift abzufassen ist.
Auch müssen Antragstellende, die ihren festen Wohnsitz in der Bundesrepublik noch nicht länger als sechs Monate haben, zusätzlich zum hiesigen polizeilichen Führungszeugnis noch ein solches aus dem Heimatland bzw. vom bisherigen Wohnsitz vorlegen.