Beruf

Zulassung

Jede/r für die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassene Zahnärztin/Zahnarzt ist gemäß § 95 Sozialgesetzbuch V (SGB V) Vertragszahnärztin bzw. Vertragszahnarzt. Unter den zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen Zahnärzten können die Versicherten gemäß § 76 SGB V frei wählen.

Um die Zulassung als Vertragszahnarzt kann sich jede/r Zahnärztin/Zahnarzt bewerben, die/der – mit Ausnahme von EU-Angehörigen – nach Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit ihre/seine Eintragung in das Zahnarztregister nachweist. Die aktuelle Version der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte ist auf den Internetseiten der KZBV abrufbar. Der Ausschuss, der über die Zulassung entscheidet, tagt viermal im Jahr. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Krankenkassen und aus Vertretern der Zahnärzteschaft in gleicher Zahl. Zur Einreichung der Antragsunterlagen sind bestimmte Fristen zu beachten.

Niederlassung in eigener Praxis

Sie möchten sich in einer eigenen Praxis niederlassen? Die KZV Hessen hat eine Publikation herausgegeben, die – ähnlich einer Checkliste – hilfreiche Informationen dazu enthält:
Wegweiser in die Selbstständigkeit (als PDF)

Darüber hinaus bietet die KZV Hessen individuelle Beratungsgespräche rund um die Niederlassung an. Neben versorgungsökonomischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten der Niederlassung werden auch Fragen zur Praxisübergabe, zum Praxisübergabevertrag und zum Gesellschaftsvertrag besprochen. Für einen Beratungstermin wenden Sie sich bitte an Elena Schuchart.

Angestellte Zahnärztin / Angestellter Zahnarzt

Wenn Sie als Vertragszahnärztin/Vertragszahnarzt eine/n angestellte/n Zahnärztin/Zahnarzt beantragen wollen, können Sie die Antragsunterlagen zur Anstellung downloaden. Zur Einreichung der Antragsunterlagen sind die Fristen des Zulassungsausschusses zu beachten. Nach Fristablauf eingegangene Anträge werden grundsätzlich in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufgenommen.