Beruf

Krankentransporte

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Auch Zahnarztpraxen dürfen verordnen

Seit Februar 2016 gilt die Krankentransport-Richtlinie auch für die vertragszahnärztliche Versorgung. Seitdem dürfen auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte Krankenbeförderungen verordnen.

Praxen finden hier Antworten auf die häufigsten Fragen zu diesem Thema:

Wann ist eine Krankenbeförderung verordnungsfähig?

Eine Krankenbeförderung kann verordnet werden, wenn Patientinnen und Patienten die Zahnarztpraxis für eine zwingend erforderliche zahnmedizinische Behandlung aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nicht eigenständig aufsuchen können.

Welche unterschiedlichen Arten der Krankenbeförderung gibt es?

Unterschieden werden die Krankenfahrt, der Krankentransport und die Rettungsfahrt:

Eine Krankenfahrt kann für Versicherte verordnet werden, die nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel oder einen privaten PKW zu nutzen, aber keinen speziellen medizinischen Transport benötigen.

Ein Krankentransport erfolgt in einem Krankentransportwagen (KTW) und kann für Versicherte verordnet werden, die auf eine medizinisch-technische Ausstattung sowie die Begleitung durch fachlich qualifiziertes Personal angewiesen sind. Während des Transports erfolgt keine ärztliche Betreuung.

Eine Rettungsfahrt erfolgt nur bei lebensbedrohlichen Zuständen bzw. Notfällen. Die Patientinnen und Patienten werden während des Transports notärztlich betreut.

Wer verordnet eine Krankenbeförderung und wann?

Die Verordnung soll vor der Beförderung erfolgen und wird von demjenigen erstellt, der die Notwendigkeit festgestellt hat.

Wann ist eine Krankenbeförderung genehmigungspflichtig?

Ist eine Krankenbeförderung mit einem Krankentransportwagen erforderlich, ist die Verordnung frühzeitig vor dem Transport bei der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen.

Gibt es auch genehmigungsfreie Krankenbeförderungen?

Ja, Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung in einer Zahnarztpraxis können genehmigungsfrei erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Patientin bzw. der Patient hat einen Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung oder einen Pflegegrad 4 oder 5 im Einstufungsbescheid gemäß SBG XI

  • Die Patientin bzw. der Patient hat ein Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis:

    • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung

    • Bl – Blindheit

    • H – Hilflosigkeit

Verordnung einer Krankenbeförderung – der richtige Ablauf:

1. Transportmittel auswählen

Wie kann die Person transportiert werden und welche Anforderungen werden an die Beförderungen gestellt? Dazu sind der Gesundheitszu-stand und die Gehfähigkeit der zu befördernden Person zu berücksich-tigen und entsprechend die Art der Krankenbeförderung auszuwählen.
 

2. Ausstellung der Verordnung auf dem Formular „Muster 4“

Ausfüllhinweise zur Ausstellung der Verordnung sind in der rechten Randspalte abrufbar.

Das ausgefüllte Formular wird an die Patientin bzw. den Patienten ausgehändigt. Bei genehmigungsfreien Fahrten wird es direkt an den Transporteur übergeben, bei genehmigungspflichtigen Fahrten bei der Krankenkasse eingereicht.
 

3. Versicherte sollten über die Zuzahlung informiert werden

Der Eigenanteil beträgt 10 % des Fahrpreises, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.